Darlegung öffentlicher Rechenschaft


Die Parteien sind verpflichtet, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages eine öffentliche Rechenschaft vorzulegen, in der sämtliche Einnahmen des Rechenschaftsjahres veröffentlicht sind. Die Einnahmen müssen dort mit Herkunftsquelle und Verwendungszweck angeführt werden. Anschließend wird diese Darlegung von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften des Parteiengesetzes durchgesehen. Ohne diesen Rechenschaftsbericht ist der Präsident des Deutschen Bundestages nicht befugt, die Mittel der staatlichen Teilfinanzierung den Parteien auszuzahlen. Die Berichte der einzelnen Parteien werden einmal jährlich dem Deutschen Bundestag als Drucksache vorgelegt und sind auch von der Öffentlichkeit einsehbar. Der Rechenschaftsbericht enthält des Weiteren eine Ausgabenrechnung sowie eine Vermögensrechnung (= Besitzposten, Schuldposten und Reinvermögen). Außerdem muss der Bericht in die Rechenschaftsberichte der Bundes- und Landesverbände und nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband unterteilt werden.

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